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Landeplatz-Lärmschutzverordnung

Lärmschutz

Zum 31. Dezember 2009 lief die Übergangsregelung der Landeplatz-Lärmschutzverordnung (LLV) für Flugzeuge mit Baujahr vor 2000 aus. Ab 1. Januar 2010 müssen dann auch Flugzeuge mit Baujahr vor 2000 eine zusätzliche Lärm-minderung um rund zwei db(A) nachweisen können, damit sie das Zeugnis für erhöhten Lärmschutz be- oder erhalten können. Diese Anforderung gilt bereits für alle Flugzeuge mit Baujahr ab 2000. Bei den betroffenen Flugzeugen ist das Ablaufdatum des erhöhten Lärmschutzes in den Papieren mit dem 31. Dezember 2009 angegeben. 

Für die Flotte des BPFV ergibt dies folgende Landegebühren EDFM ab 01.01.2010...

  erhöht.Lärmschutz Werktag Sa-Nachm.,So Schule
D-EEVQ nein Euro      10,12 Euro       12,61 Euro     9,52
D-EEBG nein Euro      10,12 Euro       12,61 Euro     9,52
D-EEEQ nein Euro      12,02 Euro       15,11 Euro     9,52
D-EFJX   ja Euro        9,52 Euro       12,61 Euro     7,14
D-EIFV   ja Euro        9,52 Euro       12,61 Euro     7,1


Außerdem ergeben sich daraus auch zeitliche Einschränkungen in den Betriebszeiten am CityAirport:
Alle Flugzeuge ohne Lärmschutz dürfen nicht fliegen

  • Werktag vor 7 Uhr und zwischen 13.00 und 15.00 Uhr
  • Samstag vor 9 Uhr und zwischen 13.00 und 15.00 Uhr
  • Sonntags und an Feiertagen vor 9 Uhr und generell nach 13 Uhr
Ausnahme: Überlandflüge mit Start Mannheim, bei deren Rückkehr nach Mannheim mehr als eine Stunde vergangen ist.

 

Zu diesem Thema von der AOPA Germany vom 11.11.2009:

Vor gut zehn Jahren trat die Landeplatz-Lärmschutzverordnung vom 5. Januar 1999 zur Minderung der Fluglärmbelastung an größeren Landeplätzen in Kraft. In der Verordnung wird unter anderem definiert, welche Kriterien für den besonderen Lärmschutz gelten. Festgelegt wurde, dass Flugzeuge und Motorsegler mit der Erstzulassung vor dem Jahr 2000 im Durchschnitt mindestens 5 db(A) leiser sein müssen, als beispielsweise die internationalen Vorschriften es verlangen, um als lärmarm zu gelten. Für Flugzeuge, die nach 2000 zugelassen wurden, gelten noch höhere Werte.

In der Verordnung wurde auch festgelegt, dass ab dem 1. Januar 2010 der erhöhte Schallschutz, der für Flugzeuge mit Zulassung ab 2000 gilt, auch von älteren Flugzeugen eingehalten werden muss, wenn sie das Zeugnis für erhöhten Lärmschutz behalten oder bekommen sollen. Bis zum Jahr 2010, so hoffte man, sollte die technische Entwicklung von Motoren und Propellern eine stärkere Lärmreduzierung möglich machen.Diese Erwartungen wurden aber nicht erfüllt. Die Propellerhersteller melden, dass die Umrüstung auf lärmärmere Propeller bei einigen Flugzeugtypen aus Sicherheitsgründen (wegen des Leistungsverlustes) nicht möglich ist.

Der Verlust des Zeugnisses für erhöhten Lärmschutz kann für die Piloten/Halter erhebliche nachteilige Folgen haben. Beispielsweise verlangen einige Plätze für Flugzeuge ohne den Nachweis höhere Landegebühren, es gelten zeitliche Betriebseinschränkungen oder sogar Startverbote, wenn am Platz nur lärmarme Luftfahrzeuge betrieben werden dürfen.

Die AOPA hatte sich in Zusammenarbeit mit dem DAeC, dem Bundesverband der Betriebe der Allgemeinen Luftfahrt (BBAL) und MT-Propeller an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und das Bundesministerium für Umwelt, Natur und Reaktorsicherheit (BMU) gewandt, um einen kooperativen Weg im Sinne der Piloten und des Umweltschutzes zu finden.

AOPA-Präsident und Luftrechtsexperte Prof. Elmar Giemulla hatte schon im Jahr 2006 ein ausführliches Rechtsgutachten zur Problematik der LLV für den Flugplatz Schönhagen verfaßt. In zahlreichen Gesprächen mit Vertretern von Luftfahrtbehörden, an denen auch AOPA-Vizepräsident Dr. Klaus-Jürgen Schwahn maßgeblich beteiligt war, konnten jedoch keine belastbaren Lösungen erreicht werden.

AOPA-Geschäftsführer Dr. Michael Erb hat zudem noch im Juli 2009 vor einem Expertengremium u.a. mit Vertretern aus dem Bundesverkehrs- und dem Bundesumweltministerium auf die Problematik der LLV hingewiesen.

Bis zur Klärung besteht für betroffene Halter und Betreiber von Flugzeugen die Möglichkeit, vom Flugplatzbetreiber oder von der Landesluftfahrtbehörde eine Ausnahmegenehmigung zu bekommen. Die LLV sieht solche Ausnahmeregelungen vor, die Entscheidungskompetenz liegt bei den Ländern. Auch die Flugplatzbetreiber können dort Ausnahmen von der LLV beantragen.